Es steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen frei, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Beschluss vom 14.04.1959, BStBl. I, Seite 204 (Auszug)
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“… Dem Steuerpflichtigen steht es nach ständiger Rechtsprechung des BFH frei, unter mehreren rechtsgeschäftlichen Wegen, die zu dem erstrebten geschäftlichen Erfolg führen, denjenigen auszuwählen, der ihm nach steuerlichen oder sonstigen Interessen am meisten entspricht. …”
Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 30.11.1967, V 131/64, BStBl. 1968 II, Seite 330 (Auszug)
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